Der im vergangenen Monat erschienene Beitrag beschäftigte sich mit der Problematik, wenn der Diensthund eines bestätigten Schweißhundeführers während der Nachsuche einen Verkehrsunfall verursacht. Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit der Problematik der Schadensentstehung durch einen brauchbaren Jagdhund unmittelbar nach der eigentlichen Jagdausübung. Dabei stellt sich die Frage, ob auch für diesen Fall das Gesetz haftungsrechtlich betrachtet eine Privilegierung des Hundeführers vorsieht oder nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall gibt eine auf den ersten Blick zunächst häufig vorkommende, im Wesentlichen völlig belanglose Situation wieder, die sodann unvorhersehbar eskaliert. Eine Situation, in die ein jeder Hundeführer geraten kann…
Elias ist Jagdpächter eines Niederwildreviers und von Beruf Dachdecker. Aufgrund des hohen Schwarzwildbestandes in seinem Revier ist er immer dankbar für Anfragen von interessierten Jagdgästen, die bei ihm auf Schwarzwildjagd jagen möchten. So geschah es, dass an einem Abend Jagdgast Timo sich im Revier von Elias ansetzte und tatsächlich zu Schuss kam. Zwar war sich Timo sicher, einen guten Schuss angebracht zu haben, dennoch flüchtete das Stück nahezu ohne zu zeichnen. Ganz gleich, ob tödlich verletzt oder doch nur krank geschossen, dem Tierschutzgedanken folgend verständigte Timo sofort Elias und schlug vor, er könne doch, um nicht unnötig Zeit zu verlieren, seinen brauchbaren Jagdhund zur Suche auf die Verwundfährte innerhalb der Reviergrenzen ansetzen; sein Hund habe schon viele Suchen erfolgreich gearbeitet. Elias war für das Angebot an sich dankbar, obschon er üblicherweise einem anerkannten Nachsuchengespann vertraut und den Vorzug gibt. Wie nahezu erwartet, blieb die Suche ergebnislos und wurde schließlich beendet. Elias und Timo setzten sich nochmals abschließend zum Gespräch zusammen, um das Geschehene zu besprechen. Timos Hund war abgelegt worden. Plötzlich, aus für Timo unerfindlichen Gründen, biss sein Jagdhund in Elias ` Ferse und verletzte ihn nicht unwesentlich. Als Dachdecker auf einen guten Stand auf dem Dachgebälk angewiesen, waren mehrere Wochen Arbeitsunfähigkeit die Folge des Beißvorfalls. Seine Arbeitgeberin zahlte zwar Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, war aber über diesen Umstand sichtlich unerfreut.
Nachdem sämtliche außergerichtliche anwaltliche Forderungsschreiben bei Timo nicht durchdrangen, bemühte Elias Arbeitgeberin das Gericht und obsiegte erstinstanzlich. Timo wurde verurteilt, für den Zeitraum der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von Elias geschuldetes Arbeitsentgelt, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie weiterer Beiträge und Umlagen etc. in Höhe von mehr als € 10.000 an die Arbeitgeberin von Elias zu zahlen.
Gleichzeitig hatte Elias seine weitergehenden persönlichen Forderungen wie Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen Timo bereits erfolgreich eingeklagt (Landgericht Kaiserslautern, Az.: 3 O 16/14.)
Timo wollte sich jedoch dem erstinstanzlichen Richterspruch nicht fügen und zog in die Zweite Instanz. Wie aber hat letztlich das Berufungsgericht entschieden? Muss Timo Schadenersatz gegenüber der Arbeitgeberin von Elias leisten?
Foto: uschi dreiucker / pixelio.de