Das angerufene Verwaltungsgericht in Gießen, Beschluss v. 10.06.1998, Az. 7 G 1926/97 (5), entschied, dass der von Bens Rechtsanwalt gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet sei.
Das Verwaltungsgericht führte insoweit aus, dass eine positive Prognose in einem MPU-Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nichts daran ändere, dass die damalige Trunkenheitsfahrt von Ben nicht als ein die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit entkräftender Ausnahmefall zu werten sei. Ben unterlag mit seinem Begehren insoweit „in doppelter Hinsicht“. Denn, nicht nur dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrat, „(…) dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur für einen sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt gewährt werden könne, wenn entweder der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig sei oder wenn bei offenem Verfahrensausgang das vom jeweiligen Antragsteller dargelegte private Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiege. (…)“
Zudem gelangte das Verwaltungsgericht im Wege der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen lediglich summarischen, als überschlägigen, ohne Beweisführung vorgenommenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch im Übrigen zu dem Ergebnis, dass der von Ben angegriffene Bescheid „(…) offensichtlich rechtmäßig und dessen Umsetzung eilbedürftig war, weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse von Ben an der Aussetzung der Vollziehung überwogen habe. (…)“
Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass Bens waffenrechtliche Erlaubnis in Form der bezeichneten Waffenbesitzkarten gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 WaffG zu widerrufen war, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.
Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Waffenbesitzkarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Ben die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG nicht besitzt. Im vorliegenden Fall sei seitens der Behörden zu Recht davon ausgegangen worden, dass Ben die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit wegen einer von ihm begangenen gemeingefährlichen Straftat i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG nicht mehr besitze. Denn gem. § 5 Abs. 2 S.1 Nr. 1b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel dann nicht, wenn sie wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Tatbestandsvoraussetzungen lagen in Bens Fall hier vor. Insoweit führte das Verwaltungsgericht aus:
„(…) Bei der unter § 316 Abs. 1 StGB fallenden Straftat "Trunkenheit im Verkehr" handele es sich um eine "gemeingefährliche Straftat" i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG, weil § 316 StGB unter der Rubrik des 27. Abschnittes des Strafgesetzbuches mit der Überschrift "Gemeingefährliche Straftaten" aufgelistet werde und es darüber hinaus auch dem Gesetzeszweck des Waffengesetzes entspreche, einer Person, die wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, weil durch eine solche Tat (Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in betrunkenem Zustand) ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit zum Ausdruck kommt (…)“.