Infolge einer Unachtsamkeit bzw. vermeintlicher Fehleinschätzung alkoholischen Genusses und damit verbundener Trunkenheitsfahrt, kann schnell der Inhaber eines Jagdscheines die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bescheinigt werden. Wird dem Jagscheininhaber zudem noch der Führerschein entzogen, ist die Katastrophe groß und nicht selten die berufliche Existenz gefährdet.
Die Autorin möchte sich mit dem nachfolgenden Artikel sicherlich nicht dazu aufschwingen, ihre Leser zu maßregeln, wenn diese sich dazu entschließen, nach dem Genuss von alkoholischen Getränken noch einen PKW zu steuern. Sie möchte aber darauf aufmerksam machen, dass der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit infolge Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr nicht zwingend im Umkehrschluss bedeutet, dass bei Wiedererlangung der Tauglichkeit nach straßenverkehrsrechtlichen Aspekten, zwingend auch die Bestätigung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutet. Der nachfolgende Sachverhalt soll dabei die Problematik veranschaulichen:
Ben ist Jäger und war vor kurzem noch Inhaber mehrerer auf ihn ausgestellter Waffenbesitzkarten, auf die insgesamt 21 Waffen eingetragen sind. Ben nutzt dabei gar nicht alle Waffen zu jagdlichen Zwecken, sondern die meisten seiner Waffen besitzt er als Sammlerstücke. Ben ist ein geselliger Mensch und arbeitet auf einer Baustelle. In den letzten Wochen war die Arbeit immer mit viel Stress verbunden, und da war es schon fast zur Normalität geworden, dass mehrere Biere und Schnäpse am Abend konsumiert wurden. Üblicherweise lässt Ben seinen PKW nach dem Genuss von Alkohol vor der Kneipe stehen und lässt sich nach der Arbeit von seiner Lebensgefährtin abholen. An dem fraglichen Abend hatte Ben definitiv zu viel getrunken und war dennoch selbst in seinen PKW gestiegen, abgehalten hiervon hatte ihn niemand. Es kam, wie es kommen musste und Ben verlor die Kontrolle über sein Fahrverhalten und bog nach immerhin bereits 17 km zurückgelegter Fahrtstrecke auf eine Trasse der Straßenbahn ab. Andere Verkehrsteilnehmer waren infolgedessen auf Bens Fahrverhalten aufmerksam geworden und verständigten sicherheitshalber die Polizei. Die Polizeibeamten sind schnell vor Ort und fordern Ben zum Halten auf. Weil für die Polizeibeamten nicht allein aufgrund des gezeigten Fahrverhaltens von Ben, sondern auch über den Atem der Genuss alkoholischer Getränke mehr als wahrnehmbar ist, wird die Durchführung eines Blutalkoholtests für erforderlich gehalten. Die gemessene Blutalkoholkonzentration betrug 2,15 g 0/00.
Mit Strafbefehl wurde gegen Ben wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis festgesetzt. Bens Lebensgefährtin ist erschrocken, als sie von dem Strafbefehl erfährt. „Das darf doch wohl nicht wahr sein, Ben!“, raunt sie ihn an. Wir müssen etwas gegen Deinen starken Alkoholkonsum unternehmen!“ Nach erfolgter Anhörung Bens widerrief der Landrat per Bescheid dessen Waffenbesitzkarten und ordnete an, dass die dort eingetragenen 21 Waffen in spätestens drei Monaten nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien. Weiterhin wurde Ben aufgefordert, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich an die zuständige Waffenbehörde zurückzugeben. Der Sofortvollzug der gesamten Verfügung wurde angeordnet sowie Kosten für den Bescheid festgesetzt. Die Behörde hatte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Straftat „Trunkenheit im Straßenverkehr“ als gemeingefährliche Straftat i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG anzusehen und daher der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß den §§ 41 Abs. 21 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerechtfertigt sei.