Transport im Flugzeug (innerhalb Deutschlands)
Soll ein Waffentransport per Flugzeug erfolgen, sollte man sich vorher und rechtzeitig unbedingt über die Beförderungsbedingungen der gewählten Fluggesellschaft informieren. So ist es möglich, dass für bestimmte Waffen oder aber generell ein Beförderungsverbot gilt. Ohne eine vorherige Anmeldung bei der Fluggesellschaft ist eine Beförderung von Waffen in jedem Falle ausgeschlossen. Üblicherweise sind Waffen in einem verschlossenen Sicherheitsbehältnis (Waffenkoffer) aufzugeben. Der Transport ist so zu organisieren, dass Schusswaffen nicht geladen sind und dass die dazugehörige Munition gleichsam in einem separaten, verschlossenen Behältnis als Gepäckstück aufgegeben wird. Mitunter werden von Fluggesellschaften Mehrkosten im Zusammenhang mit einem Waffentransport verlangt. Minderjährigen ist das Transportieren untersagt.
Waffentransport ausserhalb Deutschlands
Innerhalb der Mitgliedstaaten der EU existieren zwar die gleichen zollrechtlichen, jedoch unterschiedlichen waffenrechtlichen Regelungen. Beabsichtigen Sie beispielsweise im Rahmen einer gebuchten Jagdreise Waffen oder Munition aus Deutschland in ein anderes EU-Land zu verbringen oder mitzunehmen, ist es ratsam, sich bei den dortigen Waffenbehörden über die aktuell gültigen Vorschriften zu informieren. Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein sind aufgrund von Assoziierungsabkommen, die mit der EU geschlossenen wurden, wie andere EU-Mitgliedstaaten anzusehen. Fernerhin ist bei Jägern und Sportschützen die Mitnahme von Waffen und Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat ein Europäischer Feuerwaffenpass ausreichend. Dabei ist das berechtigte Interesse für die Mitnahme schriftlich nachzuweisen. Den Feuerwaffenpass beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde.
Als Nachweis dienen kann etwa die Einladung eines Jagdpächters oder aber eine Bestätigung des Jagdreiseveranstalters. Sollten Sie beabsichtigen, an einer Jagdreise o.ä. in einem Drittland teilzunehmen und darauf Wert legen, Ihre eigenen Waffen und Munition mitzuführen, sollten Sie sich rechtzeitig vorab mit der zuständigen Botschaft in Verbindung setzen. Über diese erhalten Sie regelmäßig alle Informationen dazu, ob die Mitnahme eigener Waffen und Munition gestattet ist und welche Bestimmungen Sie für diesen Fall zu beachten und welche Dokumente Sie bereitzuhalten haben. Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus einem Drittland bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.
Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen zieht in jedem Falle empfindliche ordnungs- bzw. strafrechtliche Folgen nach sich bis hin zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
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