Lukas wurde zum Verhängnis, dass er er vorgab, zum Reinigen der Waffen, diese in eine Schauvitrine gelegt zu haben. Die Waffenkontrolleure konnten bei den Waffen jedoch in keiner Weise feststellen, dass diese gerade erst gereinigt worden seien. Aber auch das Gericht ließ sich vom Vortrag von Lukas nicht überzeugen.

Es urteilte insoweit:

(…) erkennbare Vitrine vermittelt nicht den Eindruck, sie sei dazu bestimmt, Waffen für die Dauer eines in der Regel nicht allzu viel Zeit beanspruchenden Reinigungsprozesses aufzunehmen. Das betreffende Möbel ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, die augenscheinlich dazu bestimmt ist, darin Langwaffen auf Dauer zu belassen, um sie nach außen hin - durch die verglaste vordere Tür und die ebenfalls verglasten Seitenscheiben - optisch ansprechend präsentieren zu können. Wer indessen eine Waffe zu reinigen beabsichtigt, stellt diese hierfür nicht in eine Schauvitrine, sondern er entnimmt sie dem Waffenschrank, zerlegt und reinigt sie, um sie anschließend in den Waffenschrank zurückzugeben. (…) Der festgestellte Zustand spricht mithin dafür, dass (…) die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, so der Jagdschein für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen."

Und auch im weiteren Instanzenzug unterlag er. Das Oberverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichts.

„Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht.“ …Nehmen Sie es sich zu Herzen.


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