Weil der geführte Widerspruch erfolglos verblieb, ließ Lukas Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Aber als das Urteil, VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 14 K 3291/10, zugestellt wurde, war Lukas gar nicht glücklich. „Ach her jeh“…raunte er nur und studierte die Entscheidungsgründe:
Das Verwaltungsgericht sah die Zuverlässigkeit von Lukas als unwiderlegbar gem. § 5 WaffG nicht gegeben an.
Denn, so das Gericht:
„(…) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG fehlt es unwiderlegbar an der Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. (…)“
Lukas musste einsehen, dass er schlichtweg versäumt hatte, seine Waffen ordnungsgemäß zu verwahren. Das Gericht ging von einem Dauerzustand und nicht von einer Augenblicksbeobachtung aus. Warum? Weil der tatsächliche Sachverhalt Anderes hergab als Lukas den Kontrolleuren geschildert hatte. Das Gericht mahnte streng:
„(…) Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG müssen Waffen und Munition getrennt aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, welches die im Gesetz genannten Anforderungen erfüllt. § 36 Abs. 2 WaffG verlangt für die Aufbewahrung von Schusswaffen spezielle Behältnisse, die bestimmten (im Gesetz näher bezeichneten) Sicherheitsstufen entsprechen müssen. Mit diesen Vorschriften war die Art und Weise, in der die Waffen des Klägers nach den Feststellungen der Bediensteten des Beklagten am 30. September 2010 aufbewahrt wurden, offenkundig nicht vereinbar. Abgesehen von der Repetierbüchse, die offen auf einem Sofa lag, befanden sich die weiteren drei Langwaffen in einer einfachen Glasvitrine, die offensichtlich keiner der in § 36 Abs. 2 WaffG bezeichneten Sicherheitsstufen entsprach. Außerdem lagerte in diesem Möbelstück entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch Munition, wobei einige der Patronen ausweislich der gefertigten Lichtbilder und der hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen nicht abgeschlagen ("scharf") waren.(…)“ Das Gericht war der festen Überzeugung, dass
„(…) Die festgestellten Tatsachen lassen befürchten, dass Lukas auch künftig bei der Aufbewahrung seiner Waffen und der Munition den Anforderungen des § 36 WaffG nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht gerecht werden wird.(…)“