Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass unumstößlich feststeht, dass Lukas
"(…) an jenem Tage seine Schusswaffen und die zugehörige Munition in einer den einschlägigen Vorschriften widersprechenden Weise aufbewahrt hat. In einem Vitrinenmöbel, das ohne weiteres und mit nur wenig Kraftentfaltung geöffnet werden kann, haben Schusswaffen nichts zu suchen. Dort allerdings befanden sich (…) mehrere Langwaffen sowie ebenfalls mehrere Patronen. Diese Art der Aufbewahrung seiner Waffen lässt [Lukas] als unzuverlässig erscheinen, weil nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) die jagdrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt.(…)“