Ob die X-Versicherung Jonas belehrt habe, dass ein obiger Obliegenheitsverstoß zur Leistungsfreiheit führt, oder aber auch nicht, sei unerheblich, da, so das OLG,
„(…) Auch ohne Belehrung wird der Versicherer aber leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient (…).
Das OLG war im Rahmen seiner Subsumtion zu dem Ergebnis gelangt, dass Jonas arglistiges Verhalten in jedem Falle vorzuwerfen sei und führte insoweit aus: „(…) Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist dagegen nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (…).“
Zudem musste es Jonas nur „(…) für möglich halten, dass das eigene Verhalten die Entscheidung des Versicherers beeinflusst (…).“
Das Jonas an sich seinem Versicherungsmakler einen anderen Sachverhalt geschildert hatte, und letztlich dem Ratschlag des Versicherungsmaklers blind gefolgt ist, exkulpiert ihn nicht.
„So ein Mist!“, ärgert sich Jonas, als er das Urteil zu Ende gelesen hat. „Jetzt hab ich mir mit diesem tollen Ratschlag den ganzen Versicherungsschutz verwirkt.“