Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.11.2012 der Klage der X-Versicherung stattgegeben.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte mit Urteil vom 06. Juni 2013 – 12 U 204/12, wiederum zu Gunsten der X-Versicherung. Das OLG gelangte zu der Auffassung, dass der Deckungsschutz von der Jagdhaftpflichtversicherung zu Recht versagt wurde. Die X-Versicherung sei von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden, weil Jonas seine
„(…) Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hat. (…)“.
Jonas hatte eingeräumt, dass er in der Schadenanzeige und in der Klageschrift vorsätzlich falsche Angaben zum Schadenshergang gemacht habe. Dort war angegeben worden, dass sich der streitgegenständliche Jagdunfall so ereignet habe, dass Jonas selbst seine beiden Hunde an der Leine geführt habe und diese sich - als ein Reh vor ihnen aufgesprungen sei - losgerissen und Petra umgerissen hätten. Zudem hatte er zugegeben, dass die Hunde bereits vor der Jagd von ihm bei Petra abgegeben worden seien.
Im Hinblick darauf, dass die X-Versicherung an Petra lediglich eine A-Konto-Zahlung in Höhe von € 1.000 erbracht habe, so das OLG, könne nach
„(...) der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel."
Das OLG nahm ein erhebliches Verschulden von Jonas an. „(…) Es genüge nämlich, dass der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (…).
Im weiteren führte das OLG aus, dass
„(…) das Verhalten des Klägers zumindest generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beiden dargestellten Geschehensvarianten haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Bei der zunächst geschilderten Variante ist dem Grunde nach ohne weiteres von einer Tierhalterhaftung des Klägers nach § 833 BGB auszugehen gewesen und ein Mitverschulden liegt eher fern. Bei der zuletzt vom Kläger eingeräumten Variante hingegen kommt ernsthaft in Betracht, die Geschädigte als Tieraufseherin im Sinne des § 834 S. 1 BGB zu behandeln. Ist jedoch der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Tierhalter zwar auch nach § 833 BGB, jedoch wird das Mitverschulden des Tieraufsehers vermutet. Der Tieraufseher hat sich gemäß § 834 S. 2 BGB zu entlasten (…). Fehlen andere Anhaltspunkte haften beide je zur Hälfte (…).Damit stellt sich der gegen den Kläger geltend gemachte Haftpflichtanspruch zum Nachteil der mit dessen Abwehr oder Befriedigung belasteten Beklagten in wesentlichen Punkten zu Grund und Höhe anders dar als in der Schadensmeldung geschildert. (…)“