Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit der Problematik der Abwicklung von Schadenfällen im Rahmen der Jagdhaftpflichtversicherung. Höchstes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, dass die Schilderung des Schadenherganges wahrheitsgemäß erfolgt, warum? Das schildere ich Ihnen - wie immer - an einem Beispiel aus der Rechtsprechung.
Der Fall:
Jonas verlangt aus seiner Jagd-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz. Jonas hat im Jahr 2007 die Jägerprüfung bestanden und sonach ein Jagdhaftpflichtversicherung bei der X-Versicherung abgeschlossen. Laut den Versicherungsbedingungen war ihm auch das „Halten von nicht geprüften Jagdhunden“ gestattet. Nach Abschluss des Vertrages legte sich Jonas einen weiteren ungeprüften Jagdhund, einen Deutsch Drahthaar, zu und zeigte dies der X-Versicherung an.
Ende 2008 meldete Jonas einen Schadensvorfall vom 04.12.2008 und benannte die geschädigte Person. Jonas hatte dabei den nachfolgenden Sachverhalt vorgetragen: „Am Nachmittag des 04.12.2008 kam es in einem Jagdrevier zu einem Schadenereignis, das meine Hunde verursacht haben. Nach Beendigung der Gesellschaftsjagd hatte ich meine beiden Hunde an der Leine geführt. Die Geschädigte, Hannah, war als Treiberin an der Gesellschaftsjagd zugegen. Ich weiß auch nicht, wie es passieren konnte, aber plötzlich rissen sich meine Hunde von der Leine und jagten ein über die Wiese wechselndes Reh.
Aufgrund der Leine war Petra mit einer Linksdrehung zu Boden gestürzt hatte sich einen Meniskus- und einen Bänderabriss zugezogen. Wegen dieses Unfallereignisses machte Hannah gegen Jonas ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zuzüglich Kosten von € 324,22 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 775,64 gerichtlich geltend; außergerichtlich war keine Einigung erzielt worden.
Jonas Rechtsanwalt war mit der Verfahrensführung nicht sehr glücklich, musste er doch zweimal den vorgetragenen Sachverhalt korrigieren: Zum einen geschah der Unfall wohl bereits am 3.12.2008 und zum anderen trug sich der Schadenfall auch völlig anders dar. Richtig sei nämlich gewesen, dass er Petra bereits vor der Jagd die Hunde übergeben hatte. Der Versicherungsmakler von Jonas habe die Schadensanzeige ausgefüllt und er lediglich diese unterzeichnet, ohne sie nochmals gelesen zu haben.
Die beklagte X-Versicherung warf sodann Jonas vor, dass er eine etwaige Obliegenheitsverletzung für Umfang und Feststellung des Versicherungsfalls begangen habe. Die X-Versicherung sei daher von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Die falschen Angaben hätten insoweit erheblichen Einfluss auf die Leistungspflicht gehabt. Jonas habe nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig gehandelt. Gleich welche Unfallschilderung hätte unterschiedliche Haftungsfolgen mit sich gebracht. Nach der zunächst geschilderten Variante wäre von der alleinigen Tierhalterhaftung von Jonas ohne Entlastungsmöglichkeit auszugehen gewesen. In der später geschilderten Variante wäre Petra als Tieraufseherin anzusehen und eine Anspruchskürzung wäre schon deshalb in Betracht gekommen.