Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, so das Verwaltungsgericht in Ansbach (Urteil vom 05. Dezember 2007 – AN 15 K 07.02213).
Denn, es waren gem. § 45 Abs. 2 WaffG nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse haben führen müssen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Gemäß § 10 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte und die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition erteilt. Voraussetzung hierfür ist nach § 4 Abs.1 Ziff. 2 WaffG unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 6 WaffG). § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wiederum bestimmt, dass die erforderliche persönliche Eignung u. a. Personen nicht besitzen, die abhängig von Alkohol sind. Im vorliegenden Fall besaß Ullrich zum maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung. Aber warum? „Ich habe mir als Jäger doch nichts zuschulden kommen lassen. Ich hatte meine Waffen stets ordnungsgemäß aufbewahrt, war bei Feststellung des Alkoholkonsums nicht auf Jagd. Ja, was habe ich eigentlich getan?“, so Ullrich.
Das Verwaltungsgericht gibt Aufschluss:
„(…) Weil der Kläger bei der Polizei alkoholbedingt 2006 und 2007 wiederholt in Erscheinung trat, liegen aufgrund der hierbei ermittelten Umstände Tatsachen vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigen, dass er abhängig von Alkohol ist. Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht, der hier zu bejahen ist. (…)
Und weiter:
Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen BAK deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und überdurchschnittlich alkoholgewöhnt sind. Personen, die überhaupt eine BAK von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass eine Alkoholabhängigkeit in Betracht kommt, ab 2 Promille auch ohne das Vorliegen solcher weiterer Umstände. Ab 1,6 Promille ist von einer dauerhaften Alkoholproblematik auszugehen, so dass die Erlaubnisbehörden Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären haben (vgl. BVerwGE 99, 249, 252)
Ullrich konnte auch nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG die Vermutung der mangelnden persönlichen Eignung durch Einholung ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis widerlegen. Er hatte es schlichtweg nicht in Auftrag gegeben. Weshalb er davon abgesehen hatte? Das bleibt Ullrichs Geheimnis.
Aus den obigen Gründen war in jagdrechtlicher Hinsicht der Verdacht der Alkoholabhängigkeit und damit eine fehlende Eignung Ullrichs gegeben.