Ausgehend von diesen Grundsätzen war Ulf bei seinem Sturz demnach nicht gesetzlich unfallversichert.

Ulf war auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Danach sind Personen kraft Gesetzes versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII gehören Jagden zu den landwirtschaftlichen Unternehmen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Jagdunternehmer sind danach diejenigen, denen das Recht zusteht, in eigenen oder fremden Geländen wildlebende jagdbare Tiere zu hegen und zu erlegen, mithin die Jagdrechtsinhaber (…). Jagdrechtsinhaber sind der Eigentümer, (…), die Jagdgenossen und der Jagdpächter. Ulf falle jedoch gerade nicht unter die vorgenannte Definition, denn er

„(…) war zwar im Zeitpunkt des Unfalls Jagdpächter, nicht aber im Hinblick auf das Revier, in dem der Unfall geschehen ist. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Teilnahme an einer fremden Jagd als bedeutend für sein eigenes Jagunternehmen erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist ein Jagdpächter, der auf Einladung eines Reviernachbarn in dessen Revier an einer Jagd teilnimmt, hierbei auch dann nicht als Jagdunternehmer versichert, wenn er durch die Teilnahme an der Jagd Kenntnisse über den Wildbestand – auch seiner eigenen Jagd – erlangt und außerdem den Gastgeber nach Jägerbrauch zur Mitwirkung bei seiner eigenen Jagd verpflichtet (…).

Fernerhin stand Ulf auch in keinem Beschäftigtenverhältnis zum Jagdunternehmer Volker sowie dessen Jagdaufseher Jens, weshalb er auch nicht aus Gründen einer nichtselbständigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert war.

Das Gericht konstatierte zudem, dass Ulf auch nicht als sog. „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Denn

(…) Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und in der Regel verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R).(…)“

Und weiter:

„(…) dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (…) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz am Ende SGB VII besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht für Jagdgäste. (…)“

Der Gesetzgeber hat damit bewusst gewollt, dass gerade die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII benannten Personen (d.h., u.a. Haushaltsführende, (…) und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste) keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten sollen.

Weil Ulf zum Zeitpunkt des Unfalls als Jagdgast gejagt habe, komme auch eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht in Frage.

Das Gericht erläuterte in diesem Zusammenhang die Definition der arbeitnehmerähnlichen, gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII und der privaten unversicherten Tätigkeit als Jagdgast.

Wichtig sei in jedem Falle, dass bei Vornahme der Abgrenzung darauf geachtet werden müsse, dass ausschließlich auf die konkret zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen sei, unabhängig davon, ob der Verletzte zu einem früheren Zeitpunkt vielleicht in anderer Funktion im Revier tätig war (…).

Ein Jagdgast sei jedenfalls nur dann gesetzlich unfallversichert

„(…) wenn er jagdfremde Tätigkeiten, die nicht mehr zur eigentlichen typischen Jagdausübung gehören, verrichtet (…).“

Ulf war grundsätzlich berechtigt, als Jagdgast bei der Gesellschaftsjagd zu jagen. Nach der Überzeugung des Gerichts hat Ulf auch gejagt bzw. die Jagd ausgeübt:

Das Jagdrecht definiere sich mangels anderweitiger Definition im Sozialrecht nach § 1 Abs. 1 BJagdG. Demnach sei darunter

„(…) die ausschließliche Befugnis zu verstehen, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Nach § 22a Abs. 1 BJagdG ist krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen, einschließlich der Nachsuche. (…)“


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