Der von Ulf eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ulf erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht. Ulf erweiterte seine bisherige Begründung:
Allein weil er ein erfahrener Jäger – anders als die von ihm angestellten Jagdgäste - gewesen sei, habe er die Situation erkannt und im Sinne des Tierschutzes schnell entscheiden und handeln können, nämlich, dass eine krankgeschossene Sau nachgesucht werden müsse. Insbesondere aber habe er auch aufgrund seiner Eigenschaft als stellvertretender Jagdleiter im Sinne von § 4 Abs. 5 der UVV Jagd handeln müssen. Sodann wies das Sozialgericht die Klage ab.
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit als Ansteller eine Gefälligkeitshandlung darstelle, die unter Jägern auf Gegenseitigkeit beruhe und selbstverständlich übernommen werde; eine Beschäftigung und auch eine „Wie-Beschäftigung“ seien nicht anzunehmen. Hinzukomme, dass sich Ulf gar nicht während seiner Tätigkeit als Ansteller verletzt habe. Ulf habe sich verletzt, als er ein krankgeschossenes Wildschwein verfolgt habe, um es zu erlösen. Dieser Vorgang gehöre zum Kern der Jagd nach § 1 Abs. 4 BJagdG und sei damit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen.
Ulf wollte sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden und ließ Berufung hiergegen führen.
Zur Begründung führt er aus:
1. Es komme durchaus vor, dass auf anderen Gesellschaftsjagden die Ansteller bezahlt werden.
2. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004, L 2 U 268/04, habe bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Ansteller für einen Jagdgast untypisch sei.
3. Zudem gäbe es eine entscheidende Parallele zu seinem Fall, denn der Unfall habe sich in diesem Rechtsstreit während des Anstellens der Schützen ereignet. Bei Ulf wiederum gäbe es nur den Unterschied, dass sich der Unfall ereignete, als er als Ansteller nicht anstellen, sondern die Schützen wieder abholen wollte; eine originäre Aufgabe des Anstellers nach Beendigung der offiziellen Jagdzeit.
4. Ferner sei er zum Anschuss des Wildschweines allein deshalb gelangt, weil er sich auf dem Weg zu den Schützen befunden habe, diese wieder abzuholen. Er habe daher, als er das Wildschwein nachgesucht habe, allein in seiner Eigenschaft als Ansteller gehandelt und sei nicht plötzlich fiktiv in die Stellung eines Jagdgastes gewechselt; als Schütze sei er an dem ganzen Tag nicht tätig geworden.
5. Im Übrigen müsse man als Ansteller nicht zwingend Jäger und damit Jagdgast sein, denn diese Aufgabe könne auch ein Waldarbeiter übernehmen.
Ulf erwartet mit einer gewissen Anspannung das Urteil des Hessischen Landessozialgericht, Urteil vom 25. März 2014 – L 3 U 128/11. Als Ulf die ersten Zeilen des Urteils liest, ist er betrübt…das Gericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der Unfall, den Ulf erlitten hat, sei nicht als ein Arbeitsunfall zu werten.
Denn
„(…) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, (…)“