Und weiter:

„(…) Wildfolge ist die Verfolgung krankgeschossenen und schwerkranken Wildes über die Grenzen der einzelnen Jagdbezirke hinweg (…) Da die Wildfolge aber per se eine Abweichung von dem in § BJAGDG § 1 Abs. BJAGDG § 1 Absatz 1 BJagdG konstatierten Revierprinzips darstellt, sie insoweit also von dem Bundesrecht abweicht, sind die Regelungen zwingend im Sinne der Ermächtigungsnorm - namentlich des Tierschutzes - auszulegen. (…)“

„(…) Vor diesem Hintergrund könne die Norm aber nur so verstanden werden, dass ein Aneignungsrecht für den Fall in Aussicht gestellt wird, dass eine Nachfolge durch den Schützen selbst über die Reviergrenze hinweg aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist und die Nachsuche nicht endgültig aufgegeben worden ist. Dies impliziert, dass eine Nachsuche im Nachbarbezirk stattgefunden haben muss. Dass es sich dabei auch um eine Nachsuche durch den Schützen, der nun das Wild beansprucht, und nicht durch den Jagdnachbarn oder eine sonstige dritte Person handeln muss, ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, liegt aber auf der Hand. (…)“

Im Sinne des Tierschutzes könne sich ein Aneignungsrecht nur dann ergeben, wenn der Schütze auch tatsächlich zur Nachfolge in dem fremden Jagdbezirk berechtigt war.

Nach alledem kommt das Gericht zu der eingangs dargestellten Auffassung, dass dem Schützen das Aneignungsrecht nur dann zusteht, wenn ausnahmsweise eine sofortige Nachsuche nach § 27 Absatz 2 S. 1 NJagdG erforderlich ist.

Auch setze das Recht aus § 27 Absatz 4 S. 1 NJagdG nicht zwingend den Bedarf eines Fangschusses nach § 27 Absatz 2 S. 1 NJagdG voraus.

Das Gericht führte insoweit aus:

In dem Zeitpunkt, in dem sich der Jäger entschließt, eine beschwerliche Nachsuche auch bei Wechsel des Wildes in einen fremden Jagdbezirk fortzusetzen, kann er noch nicht abschätzen, ob die Nachfolge dazu führen wird, dass ein Fangschuss erforderlich ist. Vielmehr hängt es dann vom Zufall ab, ob das Wild mit oder ohne sein Zutun zur Strecke kommt. Gerade in diesem Zeitpunkt wirkt sich der Anreiz des Aneignungsrechts aus § 27 S. 1 NJagdG aber auf seine Entscheidung aus. Es kommt daher nur darauf an, dass er mit Beginn der Nachfolge davon ausgehen durfte, eine sofortige Nachsuche sei aus Gründen des Tierschutzes deswegen erforderlich, weil er das Wild möglicherweise zu erlegen und zu versorgen habe, um es vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren.(…)“ Nach dieser Auslegung scheidet ein Aneignungsrecht von Holger aus, denn die Nachsuche am folgenden Morgen stellt keine sofortige Nachsuche mehr im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 NJagdG dar.


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