Nach §4 Abs.1 Nr.2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach §5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen.

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen, da es Jäger Korn an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelte. Nach getroffenen Tatsachenfeststellungen hatte Jäger Korn etwa einen halben Liter Rotwein und 30 ml Wodka konsumiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte Jäger Korn daher im Rahmen seiner Revisionsentscheidung vorgeworfen, dass er weder vorsichtig noch sachgemäß mit Schusswaffen umgehe. Denn, nur wer Schusswaffen in nüchternem Zustand gebrauche und so sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können, handele vorsichtig und sachgemäß.

Gerade aufgrund der von Jäger Korn konsumierten Alkoholmenge waren Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie seine Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Das Bundesverwaltungsgericht warf Jäger Korn daher vor, dass er dadurch das Risiko eingegangen sei, Dritte zu schädigen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem eine Zukunftsprognose an, die nicht zu Gunsten von Jäger Korn ausfiel.

Denn, der Umstand, dass Jäger Korn trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht habe, rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Das Bundesverwaltungsgericht begründete das Ergebnis seiner Abwägung damit, dass die bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose sich an dem Zweck zu orientieren habe, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei klar, dass eben dieses Vertrauen derjenige nicht verdiene, der in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht habe.

Das gezeigte Verhalten von Jäger Korn sei als ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, zu werten. Jäger Korn habe schlichtweg eine grundlegend falsche Einstellung zum Umgang mit Waffen. Im Rahmen seiner Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht unumstößlich fest, dass es nicht darauf ankomme, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Jäger Korn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten seien.

Das Bundesverwaltungsgericht betonte zudem, dass es im Rahmen der Prüfung der Unzuverlässigkeit nicht gesondert darauf ankomme, ob ein weiteres Fehlverhalten, d.h., Ausfallerscheinungen, zum Konsum von Alkohol hinzugetreten sei oder nicht. Denn der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stelle per se ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründe.

Abschließend stellte das Bundesverwaltungsgericht in aller Deutlichkeit heraus, dass es in Bezug auf die Bewertung des Fehlverhaltens des Jägers Korn und der Menge dessen Alkoholkonsums es auch nicht darauf ankomme, ob bei ihm möglicherweise - in Anlehnung an die im Straßenverkehrsrecht geltenden Maßstäbe - eine unter dem Schwellenwert des § 24a StVG (die sog. "0,5 Promille-Grenze") liegende Blutkonzentration gemessen wurde.

Ganz im Gegenteil. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass im Bereich des Waffenrechts kein Raum für die strafrechtlich entlastende Vermutungsregel "in dubio pro reo" gegeben sei. Es komme daher z.B. auch nicht darauf an, ob das verwandte Messgerät die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren erfülle oder eben nicht. Denn der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des §5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG sei nicht mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab des §24a StVG (0,5 Promille-Grenze) gleichzusetzen.

Die klare Konsequenz lautet: Alkoholkonsum, Teilnahme im Straßenverkehr als Fahrzeugführer jedweder Art und Jagd sind miteinander unvereinbar!

Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Urteil v. 22.10.2014, Az. 6 C 30.13.)

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