Mal wieder: § 5 WaffG - Unzuverlässigkeit / Folgen von Rechtsverstößen *

Der Artikel gibt die Meinung des Verfassers wieder. Da die Verbote nach dem Verordnungstext erst nach dem 15.02.2023 greifen, ist die juristische Materialsammlung dazu noch bescheiden.

Sich im Jagdrecht auszukennen ist für jede Jägerin und jeden Jäger unabdingbare Voraussetzung, um vermeidbarem Ärger zu entgehen. Neue Regeln sind oft Thema auf Jagden.

Ein Thema ist zurzeit viel diskutiert: Die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition.

Was darf man, was ist nicht mehr erlaubt, welche Folgen kann ein Verstoß dagegen haben.

Es gilt die Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten.

Dort heißt es unter anderem:

„(11). Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten: a) Verschießen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht; b) Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten.

Die Regelung ist eindeutig, man darf also davon ausgehen, dass die Regelung allen davon Betroffenen bekannt ist, zumal längst auch im Internet und auf Papier nachzulesen.

Die Regelung an sich soll hier deswegen auch nicht weiter besprochen werden.

Aber was können denn eigentlich die Konsequenzen sein, wenn man gegen die Regelung zur Verwendung verstoßen hat?

Diskussionen über Rechtsfolgen bei Verstößen kommen einem gefühlt überall entgegen, auf Zusammenkünften, in online- Foren. Wer meine Artikel verfolgt, hat bereits eine Ahnung. Richtig, es geht mal wieder um die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.


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