In einer Zeit, in der kaum jemand kein Handy bei sich hat, eigentlich kein Problem.

Profis können sich so Ihr Anliegen anhören und Verhaltenstipps geben. Da das auch mal mitten in der Mittagspause auf der Jagd sein kann, sollte man sich dazu bereits die Telefonnummer im Handy abgespeichert haben oder schriftlich bei seinen wichtigen Unterlagen liegen haben.

Öfters hört man dann darauf: „Ich habe nichts gemacht und nichts zu befürchten! Warum soll ich nicht mit den Behörden sprechen?“

Als Strafrechtler kann man dann immer nur wieder eine Empfehlung abgeben:

Es ist oft ratsam und besser sich beraten zu lassen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Einlassung gegenüber den Behörden erfolgt.

Das erfolgt in der Regel erst, wenn die Ermittlungsakte eingesehen werden konnte und das kann schon etwas dauern. Die Akteneinsicht kann über den Rechtsbeistand angefordert werden, selbst kann der oder die Betroffene nicht auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Behörden hoffen.

In der Akte finden sich der Einsatzgrund und die bisherigen Ermittlungsergebnisse, darunter auch Zeugenaussagen und manchmal auch die Einlassung einer oder eines Beschuldigten.

Ab und an kommt dann im Verteidigergespräch der Hinweis Betroffener, das habe man so doch gar nicht gesagt, oder die Aussage sei missverstanden worden.

Die Polizei schreibt auf, was sie als Antwort bekommt. Das da auch einmal ungewollte Missverständnisse entstehen können, ist menschlich und von der Polizei natürlich nicht gewollt. Davon muss stets ausgegangen werden.

Das polizeiliche Protokoll jedoch im Nachhinein dann noch zu korrigieren, gestaltet sich immer schwierig bis unmöglich. Wer zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, hat es da besser, da solche Situationen gar nicht erst auftreten können.


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