Schwieriger wird es, wenn es sich erst im Laufe einer Befragung herausstellt, dass man ein Schweigerecht hat, zu diesem Zeitpunkt aber bereits einiges als Zeuge mitgeteilt hat.
Aber auch dann gilt: Belehrt die Polizei im Laufe des Gesprächs plötzlich als Beschuldigten ist das sofortige Schweigen die erlaubte Reaktion.
Wann ist man denn Beschuldigte oder Beschuldigter?
Wer Beschuldigter ist, ist in den Augen der Strafverfolgungsbehörden verdächtig, eine Straftat begangen zu haben. Etwas anders noch zunächst der Tatverdächtige, gegen den vielleicht erst einmal nur geringe und ungewisse, aber konkrete Anhaltspunkte bestehen. Der wird zum Beschuldigten, wenn sich ein hinreichend bestimmter und auf gesicherten Erkenntnissen beruhender Tatverdacht einstellt. Der Übergang vom Tatverdächtigen zum Beschuldigten zu werden, kann, das kommt hinzu, zudem ziemlich fließend sein.
Ich höre schon manche und manchen fragen: „Wie soll man das in der Situation unterscheiden können und wissen, ob man auch schweigen darf, obwohl man noch nicht darauf hingewiesen wurde?“
Das ist absolut nachvollziehbar. Der juristische Laie wird das nicht beurteilen können, ob man Tatverdächtiger oder Zeuge ist und ob einem aus rechtlichen Gründen Aussageverweigerungsrechte zustehen.
Die Polizei sucht bei ihrer Befragung nicht nur nach Tatverdächtigen und Beschuldigten, sondern natürlich auch nach Zeugen. Aber auch der Zeuge kann plötzlich zum Beschuldigten werden, zum Beispiel dann, wenn er sich mit seiner Aussage selbst belastet. Befragt die Polizei die Jagdteilnehmer, dann gilt es also vorsichtig mit seinen Antworten zu sein.
Wer gegenüber der Polizei hier berechtigt schweigt, hat im deutschen Strafrecht keine Nachteile zu befürchten. Möchte die Polizei befragen, dann kann es durchaus Sinn machen, sofort zu versuchen Expertenrat zu bekommen.