Objektiv hat er mit dem Abschuss eines Bockes, der nicht der Freigabe entsprach, seine Befugnisse ganz klar überschritten.

Immer ist es aber auch erforderlich, dass der Täter auch vorsätzlich handelt, er also weiß, dass er fremdes Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht verletzt. Es genügt, dass er dies billigend in Kauf nimmt.

Für den Jagdgast gilt:

Konkret liegt Wilderei durch Jagdgäste vor, wenn er seine Jagderlaubnis überschreitet, so z.B.

  • außerhalb einer zeitlich befristeten Erlaubnis jagen oder
  • jagen auf zwar zu Jagd gehörenden, aber außerhalb des zugewiesenen Revierteils
    liegenden Flächen oder
  • inhaltlich, also bei der Überschreitung der Erlaubnis durch Erlegen von Wild, das nicht freigegeben wurde und damit von der Jagderlaubnis nicht erfasst ist.

Unser Jungjäger hat einen Bock geschossen, von dem er sogar auf Nachfrage bestätigte, dass ihm klar sei, dass er diesen Bock nicht erlegen durfte. Für die Freigabe standen Zeugen für Verfügung und schließlich hatte der Jungjäger dem Jagdherrn das schriftlich bestätigt.

Die Frage, ob er nur billigend in Kauf genommen hatte zu wildern, stellte sich also schon nicht mehr, weil man bei dieser Sachlage schon von einem absichtlichen Verstoß ausgehen muss.

Der Jungjäger hat als Jagdgast damit den Tatbestand der Wilderei in vollem Bewusstsein der Überschreitung der ihm erteilten Jagderlaubnis verwirklicht.

Die Strafe folgt aber nicht auf dem Fuße, denn die Tat wird nur auf Strafantrag des Jagdausübungsberechtigten verfolgt, außer in besonders schweren Fällen. Die Beute ist dem Jagdausübungsberechtigten auszuhändigen. Auch die Waffe kann bereits durch die Polizei als Tatwerkzeug eingezogen werden, die Einziehung gerichtlich bestätigt werden. Gleiches kann für ein Kfz und weitere Tatmittel (Taschenlampe etc.) gelten.

Und das ist nicht alles an Folgen, die F. fürchten muss.

Je nach Ausgang des Verfahrens ist auch die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, oder steht mindestens zur Prüfung an.

Sofort fällt deshalb der Blick des kundigen Juristen auch auf § 5 Waffengesetz. Ist der Jungjäger auch noch Wiederlader und besitzt eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) steht auch dort seine Zuverlässigkeit (§ 8a SprengG) auf dem Spiel.

Und damit ist es nicht getan, denn je nach Ausgang eines Strafverfahrens kann dies auch Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben.

Das alles im Einzelnen hier auszuführen, würde den Rahmen sprengen.


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