Soweit die Versagung der Zutrittsgestattung nachteilige Rechtswirkungen für den Waffenbesitzer zur Folge haben kann, nimmt dies seiner Entscheidung über die Erteilung der Zutrittsgestattung nicht die erforderliche Freiwilligkeit. Zunächst beruht der Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen ebenso auf einem freien Willensentschluss wie die Bestimmung des Aufbewahrungsorts. Eine Aufbewahrung in von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Wohnräumen ist dabei trotz der einschränkenden Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV in der Fassung vom 26. März 2008 – und § 13 Abs. 4 Satz 1 AWaffV zur Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden, die sich vor allem auf Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser beziehen soll (…) nicht zwingend (…). Dem Waffenbesitzer, der sich für eine Aufbewahrung in seinen Wohnräumen entscheidet, steht es darüber hinaus frei, den Zutritt zu seinen Wohnräumen zwecks Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle zu gestatten oder dies abzulehnen und die daraus möglicherweise resultierenden negativen Folgen hinzunehmen. Im Übrigen besteht ein Quasi-Automatismus nachteiliger Rechtsfolgen bei einer Verweigerung des Zutritts nicht. Zum einen muss verdachtsunabhängigen Kontrollen zur „Unzeit“ nicht zugestimmt werden (…). Zum anderen ist eine Zutrittsverweigerung unschädlich, wenn ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers daran besteht. Weiter ist selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls geboten. (…)“
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