„Schusswaffen sind gefährlich und erfordern einen sensiblen Umgang!“, so der Vorsitzende Richter.

Das Gericht betonte im Rahmen seiner Entscheidung insoweit:

„(…) Bei der Ablage des geladenen Revolvers im B-​Fach des Waffenschranks sowie dessen Übergabe an den Polizeioberkommissar B bei der Aufbewahrungskontrolle ohne vorherigen Hinweis auf den geladenen Zustand handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Gebot des vorsichtigen Umgangs mit Waffen, die nicht als noch zu tolerierende situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen sind, sondern den Rückschluss zulassen, dass beim Kläger auch zukünftig eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht. (…)“

Emil hatte im Rahmen der Waffenkontrolle und natürlich auch bereits zuvor schlichtweg „Mist gebaut“, das musste er erkennen, auch wenn er die grundsätzliche Gefahr, die von seinem leichtsinnigen Verhalten ausging – Aufbewahrung einer geladenen Schusswaffe – einfach nicht sich eingestehen wollte. Das Verwaltungsgericht versuchte daher Emil vor Augen zu führen, dass, das gleich, welchen Waffenschrank Emil benutzt hätte, eine „(…) Die Verpflichtung zur ungeladenen Verwahrung von Schusswaffen bestand bereits vor der ausdrücklichen Normierung in § 13 Abs. 1 u. 2 AWaffV in der Fassung vom 30. Juni 2017 (…)“

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die verdachtsunabhängige Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG rechtmäßig war und Emil nicht in seinen Rechten verletzte.

Dies deshalb, so das Gericht, weil:

„(…) Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 u. 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Emil konnte sich auch nicht auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen:

„(…) An einem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG fehle es im Falle der Zustimmung des Berechtigten zum Betreten der Wohnräume (…). Vor diesem Hintergrund bewirkt § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG keinen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Betreten der Wohnung zum Zwecke der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle setzt danach vielmehr die Zutrittsgestattung des Wohnungsinhabers voraus (…)

Soweit die Versagung der Zutrittsgestattung nachteilige Rechtswirkungen für den Waffenbesitzer zur Folge haben kann, nimmt dies seiner Entscheidung über die Erteilung der Zutrittsgestattung nicht die erforderliche Freiwilligkeit. Zunächst beruht der Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen ebenso auf einem freien Willensentschluss wie die Bestimmung des Aufbewahrungsorts. Eine Aufbewahrung in von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Wohnräumen ist dabei trotz der einschränkenden Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 AWaffV in der Fassung vom 26. März 2008 – und § 13 Abs. 4 Satz 1 AWaffV zur Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden, die sich vor allem auf Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser beziehen soll (…) nicht zwingend (…). Dem Waffenbesitzer, der sich für eine Aufbewahrung in seinen Wohnräumen entscheidet, steht es darüber hinaus frei, den Zutritt zu seinen Wohnräumen zwecks Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle zu gestatten oder dies abzulehnen und die daraus möglicherweise resultierenden negativen Folgen hinzunehmen. Im Übrigen besteht ein Quasi-​Automatismus nachteiliger Rechtsfolgen bei einer Verweigerung des Zutritts nicht. Zum einen muss verdachtsunabhängigen Kontrollen zur „Unzeit“ nicht zugestimmt werden (…). Zum anderen ist eine Zutrittsverweigerung unschädlich, wenn ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers daran besteht. Weiter ist selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls geboten. (…)“


Laden...