Wenn man bereits die Überschrift des heutigen Artikels liest, mag man sich denken „Die schon wieder“…aber es kommt einfach zu gehäuft in der Rechtspraxis vor, das Waffen aus mannigfaltigen Gründen schlichtweg contra legem aufbewahrt werden. Sicherlich will sich die Autorin nicht als Moralapostel aufschwingen…das steht ihr nicht zu…dennoch möchte sie ihre Jagdkollegen und Sportschützen gerne ein wenig sensibilisieren…

Wie immer illustriert an einem Fall aus der Rechtsprechung mit geänderten Namen…so auch der Schuldige „Emil“, der stellvertretend nun einmal herhalten muss.

Der Fall:

Emil wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie die Einziehung seines Jagdscheins.

Emil war Eigentümer diverser Kurz- und Langwaffen, alle ordnungsgemäß in die Waffenbesitzkarte eingetragen und Inhaber eines gültigen Jagdscheines. Soweit so gut. Er bewahrte die Waffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe A auf mit Innenschließfach nach Klassifizierung B. Der Schrank mit einem Leergewicht von ca. 80 kg war zudem befestigt. Die Munition verwahrte Emil im Innenschließfach.

Im September 2016 nahmen die zuständigen Behörden eine unangekündigte Kontrolle zur Aufbewahrung der Waffen vor.

Emil war völlig vor den Kopf gestoßen! „Muss ich die wirklich in mein Haus lassen? Die haben sich nicht mal angekündigt. Zudem bin ich gerade am Arbeiten und möchte nicht, das Fremde meine Dokumente einsehen können!“ Emil hatte dies vehement auch gegenüber den Waffenkontrolleuren so verteidigt. Er meinte sich nichts vorwerfen müssen. Aber, es könne doch nicht sein, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung, die ja über das Grundgesetz, Art. 13 GG so hatte er es mal gelernt, geschützt, ist, gar nichts mehr zähle.

Emil wurde von Kontrolleur Schlau darüber belehrt, dass er und sei Kollege zum Betreten der Wohnung nach § 36 Abs. 3 WaffG berechtigt seien, um die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffen zu kontrollieren. Die Kontrolle könne er ablehnen, wenn es dafür einen wichtigen Grund gebe, er zum Beispiel erkrankt sei.

Erst nach mehrfacher Verweigerung und unter Hinweis der Kontrolleure, dass er mit einem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse rechnen müsse, da er ihnen die Kontrolle ohne Grund nicht ermögliche, gewährte Emil sodann murrend Einlass. Emil war richtig entnervt.

Die Überprüfung der Langwaffen war ohne Beanstandungen verlaufen. Emil lachte sich ins Fäustchen. „Pah, die finden eh nix“, dachte er sich. Dann hatte Emil kommentarlos einem der Kontrolleure seinen Revolver überreicht; dieser war mit fünf Schuss geladen und entgegen Emis Angaben, nicht mit Pufferpatronen. Emil lief immer röter an und stand kurz vor dem Herzinfarkt.

Bei der weiteren Kontrolle hatten die Kontrolleure festgestellt, dass sich seine Pistole und der dazugehörige Wechsellauf nicht im Waffenschrank befunden hatten. Emil wurde schlecht.


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