Diese sollten sich an sich auseinandergebaut im Tresor im Keller des Mehrfamilienhauses befinden. Emil hatte sodann seine Ehefrau Clara, weder Jägerin noch Sportschützin, gebeten, die Kontrolleure zum Tresor in den Keller zu begleiten und diesen zu öffnen. Clara hatte von Emil einen Zettel bei sich, auf dem der Code vermerkt war; seit wann sie im Besitz dieses Zettels war, wollte Clara nicht erklären. Im Tresor im Keller hatte sich die Waffe befunden, der Wechsellauf war jedoch nicht auffindbar gewesen. Wieder zurück in der Wohnung hatte Kontrolleur Schlau Emil darauf angesprochen. Emil suchte sodann nochmals in seinem Tresor in der Wohnung.
Emil fand sodann den Wechsellauf tatsächlich im Waffenschrank in der Wohnung.
Kontrolleur Schlau war schwer verwundert, dass Emil seiner nicht zum Besitz von Waffen berechtigten Ehefrau Clara den Code des Waffenschrankes, und damit die Zugangsberechtigung hierzu, verschafft hatte. Ihm war es gleich, seit wann Clara diesen Code kenne. Mit Bescheid widerrief die zuständige Behörde die Waffenbesitzkarte und zog den Jagdschein von Emil ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG beruhe.
Emil besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Es lägen damit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahre.
Mit Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch von Emil zurückgewiesen. Emil sah sich dennoch im Recht und ließ Klage zum Verwaltungsgericht führen. Das zuständige Verwaltungsgericht Hamburg urteilte sodann u.a. wie folgt (VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2019 – 9 K 4459/17): Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Damit war die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Denn, eine Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist hier der Fall.
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG voraus, dass Emil die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das Verwaltungsgericht führte insoweit u.a. aus:
Die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Begründung der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gebotene Prognose künftigen Verhaltens knüpft an bestimmte festgestellte Tatsachen an. Schon ein einmaliger Verstoß kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Allgemeinheit ist vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (…). In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht. Abzugrenzen ist dies von Verhalten, das als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (...).
Emil war wohl einfach nicht sorgfältig genug. Oder doch?
Das Verwaltungsgericht ließ nicht mit sich diskutieren!