Das Verwaltungsgericht konstatierte sodann:

  1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG lagen bei der Durchführung der Aufbewahrungskontrolle vor. 2. Emil hat sich für eine Aufbewahrung seiner Waffen in seinen Räumlichkeiten entschieden und den Kontrolleuren den Zugang zur Wohnung gestattet.

Emil hatte – so das Verwaltungsgericht – gerade nochmal Glück gehabt, dass er sich nicht weiter weigerte, den Kontrolleuren den Zutritt zur Wohnung zu verschaffen:

„(…) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hätten im Falle der fortdauernden Verweigerung der Zutrittsgestattung wegen des Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers vorgelegen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Die fortdauernde Zutrittsverweigerung wäre als gröblicher Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zu qualifizieren gewesen. (…)“

„Puh“, dachte sich Emil und meinte, nochmal mit einem „blauen Auge“ im Rahmen der verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle vorbeigekommen zu sein als er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lauschte.

Denn festzuhalten war:

Emil war nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zur Zutrittsgestattung verpflichtet! Die Zutrittsgestattungspflicht für verdachtsunabhängige Kontrollen gilt zwar nicht zur „Unzeit“, also zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen oder aber bei anerkennenswertem Interesse des Waffenbesitzers (wie etwa bei einer Familienfeier oder aber zu einem Zeitpunkt, an welchem der Waffenbesitzer einen auswärtigen Termin wahrnehmen muss oder erkrankt ist (…). All dies lag nicht vor. Emil hatte sich allein auf die Aufbewahrung von zur Geheimhaltung vorgesehenen Geschäftsunterlagen im Tresor berufen; dies stellt kein anerkennenswertes Interesse dar.

Emil hatte Glück, dass er doch noch einlenkte und die Kontrolleure die Wohnung betreten ließ.

Bei fortdauernder Verweigerung der Zutrittsgestattung hätte es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts andernfalls um einen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gehandelt. Die Waffenbehörde brauchte die beabsichtigte verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle nicht im Voraus gegenüber Emil anzukündigen, so die gängige Rechtsprechung zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.

Emil meinte aber noch einen weiteren Trumpf aus der Reserve ziehen zu können, aber das Verwaltungsgericht wiegelte ab:

„(…) Soweit der Kläger aufgrund der unterbliebenen Ankündigung der Aufbewahrungskontrolle wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von außerhalb ihrer Wohnung Berufstätigen einerseits und Arbeitslosen, Rentnern, Behinderten, dauerhaft Kranken und zu Hause Berufstätigen andererseits eine Verletzung im allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ist eine solche nicht erkennbar. Es liegt in der Natur der Sache, dass Personen, die sich seltener in ihrer Wohnung aufhalten, auch seltener dort angetroffen werden können. Dieser Umstand gebietet es nicht, beabsichtigte Aufbewahrungskontrollen stets im Vorfeld anzukündigen. Auch bei außerhalb der Wohnung Berufstätigen bleibt hinreichend Raum für unangekündigte Aufbewahrungskontrollen. Ausgeschlossen sind lediglich Kontrollen zur „Unzeit“, also an Sonn- und Feiertragen sowie zur Nachtzeit, die die Stunden von 21 bis 6 Uhr erfasst. Nicht nur an Urlaubstagen, sondern auch in den frühen Morgen- oder Abendstunden der Arbeitstage können also bei außerhalb der Wohnung Berufstätigen unangekündigte Aufbewahrungskontrollen durchgeführt werden (…).“

Emil musste für sich erkennen, dass die Rechtsprechung sein Verhalten anders beurteilt:

„(…) Nach der allgemeinen Regelung zur Sicherungspflicht in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Umstände, aufgrund derer die Wirksamkeit dieser allgemeinen Sicherungspflicht in Zweifel stehen könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich (…)“


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