Das Finanzamt begründete den weitgehend ablehnenden Bescheid damit, dass die Jagdausübung „keinen Teil ihrer Berufsausübung umfasse“. Zwar könnte man die von Lara gemachten Aufwendungen grundsätzlich als berufsfördernd einordnen, sie dienten Lara aber nicht der Schaffung einer sog. „neuen Erwerbsquelle“. Zudem diene der Erwerb des Jagdscheines regelmäßig Bedürfnissen der sog. „privaten Lebensführung“; eine berufliche Veranlassung wie etwa bei Forstbeamten als unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung scheide daher aus.
Lara ist jedoch ein Kämpferherz. Daher wollte sich Lara auch nicht mit dieser Entscheidung zufriedengeben, schließlich ging es um die Anerkennung von immerhin knapp € 3.000 als Werbungskosten.
Lara fiel einfach kein plausibler Grund ein, weshalb der Erwerb des Jagdscheines in ihrem Falle keine berufsfördernde Maßnahme darstellen sollte. Außerdem geht sie privat doch gar nicht zur Jagd. Das zuständige Finanzamt sieht die Beantwortung dieser Frage völlig anders. Es sei immerhin nicht auszuschließen, inwiefern Lara zukünftig den Jagschein nicht doch privat nutzen werde. Lara wandte sich daher an einen Rechtsanwalt und ließ Klage zum Finanzgericht erheben.
Das Finanzgericht in Münster, Urteil vom 20.12.2018 – 5 K 2031/18, hatte leider kein Einsehen mit Lara und wies die Klage als unbegründet ab.
Aber warum nur, fragte sich Lara?
Das Finanzgericht legte dar, dass das Finanzamt zu Recht die Kosten der Jägerprüfung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt hat. Denn zum einen verstehe man unter Werbungskosten nach § EStG § 9 Abs. EStG § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG „(…)Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. (…) Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen, die durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. (…)“
Das Finanzgericht stellt dabei klar, dass Werbungskosten
„(…) grundsätzlich schon zu einem Zeitpunkt anfallen [können], in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden (vorab entstandene oder auch vorweggenommene Werbungskosten. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist in diesen Fällen jedoch, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (…) Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen einen endgültigen Entschluss zur Einkünfteerzielung gefasst hat und diesen zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben hat (…)“
und
„(…) die Aufwendungen (…) dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten. (…)“
Problematisch wird es für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten also in den Fällen, in denen auch ein privater Zweck zumindest grundsätzlich verfolgt werden kann. Deshalb stellte das Finanzgericht insoweit klar:
„(…) Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, wird vielmehr ein privater Zweck, beispielsweise die Ausübung eines Hobbys damit verfolgt, so kommt ein Abzug hingegen nicht in Betracht. (…)“
Von der Rechtsprechung bereits entschieden ist, dass
„(…) Jagd ist typischerweise ein Hobby, sie dient der Freizeitgestaltung, nämlich der Entspannung und Erholung und damit der Verfolgung überwiegend privater Interessen (…)“ dass u.a. Aufwendungen für Jagd und Fischerei nichtabziehbare Werbungskosten darstellen (…)“
und
„(…) Der Erwerb eines Jagdscheins ist vor diesem Hintergrund (…) nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist (…)“.
Im Rahmen einer Gesamtschau habe das zuständige Gericht sodann für den jeweiligen Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, welches Interesse: die private Lebensführung oder aber die Erwerbsbezogenheit.
Bild: Julien Christ / [pixelio.de](http://Julien Christ / pixelio.de)