Weniger Aufwand bereitet die Bestimmung der nach § 6 und 6a BJagdG befriedeten Grundflächen. Von § 6 BJagdG erfasst sind solche Flächen, die von vornherein zu keinem Jagdbezirk gehören oder aber befriedet sind. Befriedete Flächen im jagdrechtlichen Sinne sind Ortschaften, sonstige Gebäude, die in erster Linie dem Aufenthalt von Menschen dienen und Friedhöfe. Weiterhin sind solche Flächen abzuziehen, die – etwa gem. § 6a BJagdG auf eine entsprechende Antragstellung hin – von den Jagdbehörden zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind. Bei der Berechnung der bejagbaren Fläche ist allerdings auch § 20 BJagdG zu berücksichtigen, denn: an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. De facto ergibt sich hieraus eine Einschränkung der Flächen, auf denen die Jagd tatsächlich ausgeübt werden darf.
Mit den §§ 6, 6a und 20 BJagdG hat der Gesetzgeber dem Verständniswandel in der Gesellschaft Rechnung getragen. Denn die Jagd wird in den Augen der Mehrheit der Bevölkerung nicht mehr neben Ackerbau, Viehzucht und Forstwirtschaft als „normale“ Form einer Nutzung natürlicher Ressourcen angesehen. In der speziellen Situation von Kurparkflächen, Sportanlagen, Parkplätzen, Friedhöfen usw. ist danach zu berücksichtigen, dass sich auf solchen Flächen Menschen aufhalten, die einen Ort der Ruhe, des Friedens und der Entspannung suchen. § 20 BJagdG führt deshalb neben § 6 BJagdG zu einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts und somit zu einer Kürzung der bejagbaren Fläche. Herauszurechnen sind ebenfalls extra hierfür angelegte Wander-, Spazier-, und Radwege, weil es mehr als möglich erscheint, dass sich auf diesen Wegen bewegende oder davon abkommende Spaziergänger und Radfahrer verletzt werden könnten, was eine Störung des unter die öffentliche Sicherheit fallenden Rechtsguts der Gesundheit des Einzelnen zur Folge hätte.
BEI DER JAGDPACHT HANDELT ES SICH UM EINE RECHTSPACHT, BEI DER DEM PÄCHTER DER GEBRAUCH UND DIE NUTZUNG DES JAGDRECHTS, IM KERN DAS JAGDAUSÜBUNGSRECHT, VERPACHTET WIRD.
Dem Jagdvorstand obliegt es deshalb, eine nachvollziehbare Berechnung der genannten Flächen (Reviergröße und bejagbare Fläche) unter Berücksichtigung dieser Regelungen zu erstellen. Diese hat er dem Jagdpächter nach den oben dargelegten Grundsätzen offenzulegen.
IN DEM NÄCHSTEN BEITRAG WERDEN DIE WEITEREN VORAUSSETZUNGEN EINES ERSATZANSPRUCHS DES JAGDPÄCHTERS BEHANDELT WERDEN.