Die Neu- oder Weiterpachtung einer Jagd wirft leider oft Fragen und Unklarheiten auf. Wie Ihre Rechte aussehen und was Sie einfordern können, wird Ihnen Frau Sandra E. Pappert, Rechtsanwältin, in diesem Artikel erläutern.

Jagdpächter Tim Müller hat den Jagdpachtvertrag seines schönen Eifelreviers bereits einmal verlängert. Im Rahmen der nunmehr anstehenden zweiten Jagdpachtverlängerung, bei nach dem Vorschlag der Jagdgenossenschaft (JagdGENO) gleichbleibendem Jagdpachtzins, kommen ihm aufgrund der vermehrten Einzäunung von Flächen und der Ausdehnung von diversen Baugebieten, Zweifel an der Größe der tatsächlichen bejagbaren Fläche und damit im Hinblick auch auf den von ihm zu entrichtenden Jahresjagdpachtzins.

Herr Müller wendet sich daher an den Vorstand der Jagdgenossenschaft und bittet um einen aktuellen Jagdkatasterauszug. Doch Fehlanzeige! Die Jagdgenossenschaft mauert; sie gibt schlichtweg keine Informationen an Jagdpächter Müller heraus. Vielmehr wird erklärt, es habe sich nichts verändert und auf den Abschluss der Vertragsverlängerung gedrängt. Müller ist mit dieser Situation wenig glücklich und fragt sich nun, was er tun kann und welche Rechte er hat...

OBGLEICH DER VORSTAND EINER JAGDGENOSSENSCHAFT IN ANKNÜPFUNG AN § 9 III BJagdG DAZU VERPFLICHTET IST, DIE IN FORM DER REVIERFLÄCHE UND DER BEJAGBAREN FLÄCHE MASSGEBLICHEN GRÖSSEN DURCH EIN AKTUELLES JAGDKATASTER JÄHRLICH FESTZUSTELLEN, FUNKTIONIERT DIES NICHT IN ALLEN JAGDGENOSSENSCHAFTEN. OB NUN AUS UNWISSEN, AUFGRUND DES NICHT UNERHEBLICHEN AUFWANDS ODER WEIL DIE KOSTEN DES BEZUGS EINES ELEKTRONISCHEN JAGDKATASTERS GESCHEUT WERDEN, DIE MÖGLICHEN FOLGEN DER PFLICHTVERLETZUNG SIND VIELFÄLTIG.

  1. WELCHE AUSKUNFTSANSPRÜCHE HAT DER JAGDPÄCHTER?

Konfliktpotential liefern die beschriebenen Defizite stets dann, wenn der betroffene Jagdpächter aufgrund der Veränderung der örtlichen Begebenheiten, berechtigte Zweifel an der Ausdehnung der bejagbaren Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks begründen, und in diesem Zusammenhang Fragen an die Jagdgenossenschaft richtet. Grundsätzlich obliegt dem Jagdvorstand nämlich die Pflicht zur jährlichen Feststellung der Reviergröße und der bejagbaren Fläche. Probleme können sich dann ergeben, wenn der Jagdvorstand eben diese Pflicht missachtet und daher keine objektive Auskunft dem Jagdpächter erteilen kann. Nicht selten sieht sich der Jagdpächter in solchen Fällen ausweichenden Argumentationen oder gar Vorwürfen – der Strategie folgend: Angriff ist die beste Verteidigung – ausgesetzt.

Der Jagdpächter verfügt üblicherweise einfach nicht über die Möglichkeiten, selbst fundierte Feststellungen zu den maßgeblichen Flächen für die in Frage stehenden Jagdjahre zu treffen. Er ist daher auf ein aktuelles Jagdkataster angewiesen. Weil sich der zu zahlende Pachtzins zudem häufig auch an der Wildschadenspauschale der bejagbaren Fläche orientiert, ist deren Ausdehnung für beide Vertragsparteien relevant. Hat sich die bejagbare Fläche verkleinert, begründet dieser Aspekt eine Anpassung der zu leistenden Zahlungen und für die Vergangenheit unter Umständen einen Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch des Jagdpächters.

Grundsätzlich kommt dem Jagdpächter daher ein den – möglicherweise bestehenden Schadenersatz- eskortierender Auskunftsanspruch zu Gute. Die Anspruchsgrundlage dafür ist der Jagdpachtvertrag in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben. In Fällen, in denen sich der Jagdpächter in entschuldbarer Weise über Bestand und Umfang der Rechte im Unklaren ist – beispielsweise, weil er über die maßgeblichen Flächen (bewusst) getäuscht wurde –, während die Jagdgenossenschaft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, Auskunft erteilen kann, rührt der Auskunftsanspruch aus dem Gewohnheitsrecht.


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