Der Fantasie wie man sonst noch die tatsächliche Gewalt verlieren kann, sind keine Grenzen gesetzt.

Ob es gelungen ist, diesen Anforderungen zu entsprechen und den „Zugriff Dritter möglichst auszuschließen“ wird man dann sicherlich diskutieren müssen.

Und: Die Justiz wird es Ihnen beantworten.

Wer seine Zuverlässigkeit nicht schon deswegen verlieren will, weil der Schlüssel nicht ordnungsgemäß aufbewahrt worden ist, der berücksichtigt:

Er gehört so weggeschlossen wie die Waffen auch, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend also in einem Sicherheitsbehältnis, das die Sicherheitsstufe, die für die verwahrten Waffen vorgeschrieben ist, erfüllt.

Verfügt das Behältnis nicht über einen Sicherheitscode, ist das Problem nicht gelöst, sondern schon das nächste geschaffen. Es wird wiederum ein Sicherheitsbehältnis für den nächsten Schlüssel benötigt, das der Sicherheitsstufe entspricht, mit der die Waffen den Vorschriften entsprechend verwahrt werden müssen.

Am Rande sei angemerkt: Mancher wird dann auch wieder an den Bestandsschutz denken, gerade wenn ältere Behältnisse in Verwendung sind. Das Urteil hat sich damit nicht beschäftigt, so dass es hier auch keine Ausführungen dazu geben soll.

Jeder muss das Thema Bestandsschutz selbstverständlich für sich geprüft haben und sollte es regelmäßig anhand der Gesetzeslage und Rechtsprechung überprüfen.

Mit einer Annahme räumt das Urteil allerdings auch auf. Wer bisher gedacht hat, seine Verwahrung sei sicher, weil die Behörde schon eine Kontrolle durchgeführt und nichts beanstandet hat, befand sich auf einem Holzweg und ist nun schlauer.

In dem zugrundeliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, der den Urteilsgründen vorangestellt wird nämlich, dass bereits eine Kontrolle stattgefunden hatte. Die Behörde hatte nichts beanstandet.

Das Gericht hat sich mit Frage der Aufbewahrung auseinandergesetzt. Die Behörde selbst hatte die gesetzeskonforme Aufbewahrung nach dem Einbruch in Frage gestellt.

Dass hier ein vermeintlicher Widerspruch bestand, ist für das Verfahren nicht bedeutsam, denn das Gericht überprüft die rechtskonforme Aufbewahrung und entscheidet selbst.

Man kann sich also auch nicht darauf berufen, dass die Behörde keine Beanstandungen bei der Überprüfung der Aufbewahrung erhoben hat. Dies bleibt, wie gesagt, durch das Gericht überprüfbar.


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