Es geht um die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers.
Aus konkretem Anlass will ich mich heute noch einmal mit dem Urteil des OVG Münster beschäftigen.
In der letzten Ausgabe gab es dazu einen Preview, da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht worden waren.
Bis zum Erscheinungsdatum der letzten Ausgabe von wirjagen.de lagen die Leitsätze zum Urteil vor. Die ließen bereits erkennen, in welche Richtung sich das Ganze bewegen würde.
Mittlerweile liegt die Urteilsbegründung vor. Darin finden sich deutliche Hinweise des Oberverwaltungsgerichts Münster, die jeden Waffenbesitzer, der seine Zuverlässigkeit nicht verlieren möchte, sehr genau aufhorchen lassen sollten.
Wir erinnern uns: WIR JAGEN Ausgabe September/Oktober 2023
In der Sache ging es um einen Tresor, der mit dem dazugehörigen Schlüssel von Einbrechern geöffnet worden war. Der Schlüssel befand sich in einem weiteren Tresor, der auf den Waffentresor aufgeklebt worden war.
Eine wichtige Erkenntnis, welche man aus dem Urteil ziehen kann, stelle ich vorneweg:
Ein Schlüssel ist zwar unter strengen Voraussetzungen noch zulässig, kann aber unter gewissen Umständen erhebliche Probleme bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit mit sich bringen.
Das sollte jede und jeden dazu veranlassen, die eigene Aufbewahrung einmal kritisch und gründlich zu überprüfen und zu hinterfragen. Nachdem die Leitsätze der Entscheidung veröffentlicht worden waren, hatte es eine gefühlte Flut von Informationen und Diskussionen dazu gegeben. Es wurde mitunter munter diskutiert, welches Versteck passabel und ausreichend sein könnte.
An welchem Ort der Schlüssel aufzubewahren ist, braucht nach dieser Entscheidung nicht mehr diskutiert zu werden. Der Schlüssel ist mindestens mit dem Sicherheitsstandard des Waffenschrankes aufzubewahren, der der höchsten Anforderung an die verwahrten Waffen entspricht.
Ob man sich auf die Diskussion einlassen will, man habe die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel jederzeit innegehabt, weil man ihn in der Hosentasche mitführte, ist aus meiner Sicht nicht ratsam. Richtig ist, dass ich die tatsächliche Gewalt schon dann ausübe, wenn ich den Schlüssel aus seinem Verwahrbehältnis nehme, um damit zu dem entsprechenden Schrank zu gehen.
Aber was ist, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Schlüssel in der Hosentasche diesen verliert, oder einschläft?