Verständigen Sie anschließend unbedingt die örtlichen Polizeibehörden, sofern nicht ein sonstiger Fremdschaden ausgeschlossen und Ihnen der Jagdpächter des umliegenden Reviers bekannt ist, so dass sie diesen sofort informieren können. Bekanntlich ist es in erster Linie das Recht und auch die Aufgabe des Pächters, sich um das Fallwild zu kümmern. Wenn nötig verfügen die zuständigen Polizeibehörden über die entsprechenden Adressen.

  1. Wohl überlegtes Handeln ist auch für den Jäger geboten, wenn sein Weg an einem solchen Unfallort vorbeiführt. Ist er nicht der betroffene Pächter, ist er mit etwaig mitgeführten Waffen nicht jagdausübungsberechtigt.

Was ist zu tun, wenn das angefahrene Wild noch lebt? Trifft den Jäger der Vorwurf der Jagdwilderei, wenn er in diesem Fall Gnade walten lässt? Allgemein wohl nicht! Aus Gründen des Tierschutzes und unter Berufung auf § 22a BJagdG ist auch ein fremder Jäger sogar dazu verpflichtet, das verunfallte, noch lebende Wildtier abzufangen.

§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

Auf der sicheren Seite ist ein solcher Jäger, wenn er von der Polizei um entsprechendes Handeln gebeten wird, weil der Jagdpächter nicht erreichbar oder schnell genug vor Ort sein kann. Obschon die Rechtsprechung grundsätzlich die Verwirklichung des Tatbestands der Jagdwilderei § 292 StGB annimmt, findet sie bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit auch regelmäßig zu einem Rechtfertigungsgrund. Dies ist der sog. rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB. Soweit kein erkennbarer Wille des Jagdpächters entgegensteht, kann wegen der bestehenden Not des Wildes und der Eilbedürftigkeit von diesem Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten ausgegangen werden. Denn nach § 22a BJagdG ist der Jagdausübungsberechtigte zur Hilfeleistung verpflichtet.

  1. Verlassen Sie als Unfallbeteiligter nicht die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Maßnahmen. Zum einen droht Ihnen ein Ermittlungsverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, zum anderen können Sie sich auch im Sinne des Tierschutzgesetzes strafbar machen, wenn das Wildtier noch lebt.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder aber einer Geldstrafe bestraft.

  1. Hat der Jagdpächter nicht die Möglichkeit Fallwild ordnungsgemäß zu versorgen, kann diese Aufgabe das Straßenamt übernehmen. Hat das eigene Fahrzeug einen Schaden davongetragen, wird dieser bei bestehender Teil- bzw. Vollkaskoversicherung und Vorliegen der Voraussetzungen reguliert werden.

Lassen Sie sich dafür von dem zuständigen Jagdpächter oder aber der Polizei den Wildunfall bestätigen. Der Unfallort, das betroffene Wild und Spuren am Unfallfahrzeug (Haar, Fell oder Blutspuren etc.) sollten zu diesem Zweck bilddokumentiert bzw. sichergestellt werden. Die Teilkaskoversicherung reguliert allerdings nicht jeden Wildschaden. Ersetzt werden nur Schäden, die von „Haarwild“ verursacht wurden, d.h., Rot-, Schwarz- und Damwild, Füchse, u.a. um nur die wichtigsten Fälle zu nennen. Sollten Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, wird Ihnen der volle Schaden ersetzt, ungeachtet des involvierten Wildtieres. Beachten Sie jedoch, dass dies eine erhöhte Versicherungsprämie nach sich ziehen kann.

Foto: Kurt Bouda / pixelio.de


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