Zum Zeitpunkt der unangekündigten Waffenkontrolle befanden sich gerade diese Waffen von Konstantin eben gerade nicht in einem Tresor, sondern schlicht in einem Kellerraum im Wohnhaus von Katja und Konstantin. Dies ist Ihnen vorzuhalten, Katja, merkte der Vorsitzende Richter mit Nachdruck an und führte sodann aus:

„(…) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jeder, der Waffen besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Mit anderen Worten war die Klägerin in gleicher Weise wie ihr Ehemann verpflichtet, die Aufbewahrungsvorschriften einzuhalten. Dies hat sie nicht getan. Die Aufbewahrung der Langwaffen, welche (wohl) im Eigentum des Ehemanns der Klägerin standen und im Mitbesitz beider Ehegatten waren, in diesem Kellerraum entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Kellerraum hätte als Waffenraum genutzt werden können, wenn er den materiellen Vorschriften genügt und die zuständige Behörde die Nutzung dieses Raumes als Waffenraum zugelassen hätte (§ 13 AWaffV). Nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Nutzung als Waffenraum angezeigt oder beantragt wird. Es bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis der Behörde (…).“ „Eben diese ausdrückliche Erlaubnis lag nicht vor“, schlussfolgerte Katja leise beim Durchlesen der Entscheidungsgründe.

Die Unterbringung der Langwaffen in diesem Kellerraum ohne vorherige behördliche Erlaubnis stellt eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dieser Waffen dar. Das Verwaltungsgericht sprach harte Worte: „(…) Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung dieser, auch in ihrem Besitz befindlichen Waffen, im gemeinsamen Wohnhaus, ist die Klägerin selbst verantwortlich (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Sie kann sich nicht dadurch entlasten, dass sie sich nunmehr auf ihre Gutgläubigkeit gegenüber ihrem Ehemann oder auf ihre Fehlinformation durch den Ehemann beruft. Wer selbst für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich ist, hat selbst die Maßnahmen zu ergreifen, welche hierfür erforderlich sind. (…) Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Aufbewahrung dieser Langwaffen eigenes Fehlverhalten gezeigt. Dieses reicht aus, um die Unzuverlässigkeit der Klägerin zu begründen. Ob darüber hinaus auch hinsichtlich der Waffen, die (wohl) in ihrem Eigentum standen, ein Fehlverhalten der Klägerin vorliegt, ist für diese Entscheidung nicht mehr erheblich. (…)“ Katja suchte für sich nach einem Argument…sie sei doch schon seit Jahren Jägerin und jetzt soll bereits ein einmaliger Verstoß ausreichen, ihr alles zu entziehen?

„Ja“, urteilte das Verwaltungsgericht: „(…) Ein (auch nur einmaliger) Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigt die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG).

Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die die Klägerin verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen und das unbefugte An-​sich-​nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. (…) Die Prognose, dass die Klägerin Waffen auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, fällt daher zu ihren Ungunsten aus.(…)“

Und die Konsequenz: Katjas Jagdschein und die WBK waren weg!


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