Waffenaufbewahrung im PKW

Kian ist mit seinem Jagdkumpel Sebastian zum Ansitz verabredet. Zwar muss er sich erst in etwa eineinhalb Stunden auf den Weg ins Revier machen, weil er aber gerade Zeit hat und ohnehin noch Unterlagen aus seinem PKW holen muss und die Schlepperei von Jagdrucksack, Ansitzsack und Gewehr hasst, verbindet er das Notwendige mit dem Praktischen: Er bringt sein Jagdgewehr und die Munition bereits in seinen PKW, der im Innenhof der Wohnanlage parkt. Dabei achtet Kian darauf, dass Munition und Waffe getrennt voneinander aufbewahrt, verschlossen und für Dritte nicht einsehbar im PKW verstaut sind. Jagdgegner Fynn hat beobachtet, wie Kian sein Jagdgewehr bereits in den PKW verbracht hat und erst nach eineinhalb Stunden wieder zurückkehrte. „Unglaublich ist das“, sagt Fynn zu seiner Ehefrau Lisa und schildert ihr seine Beobachtungen. Lisa arbeitet zufällig bei der für Kian zuständigen Waffenbehörde. Die zuständigen Behörden erklären daraufhin seinen Jagdschein für ungültig und widerrufen die waffenrechtliche Erlaubnis. Kian erzählt hiervon Sebastian, der meint, das sei doch ungerecht. Zieh durch die Instanzen! Gesagt getan, schließlich entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Hessen vom 15.05.2014, Az. 4 A 133/13.Z Dieser vertritt die Auffassung, dass sich Kian nicht auf eine gem. § 13 Abs. 11 AWaffV und damit auf eine Freistellung von den (regulären) Aufbewahrungsanforderungen für Waffen und Munition (nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV) berufen kann.

„ (…) § 13 Abs. 11 AWaffV macht Vorgaben für die so genannte „vorübergehende Aufbewahrung“ von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, also für Fallgestaltungen, in denen die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 der vorgenannten Vorschrift gerade nicht möglich ist. Eine Unmöglichkeit der die Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 WaffG wahrenden Aufbewahrung besteht beispielsweise in den Fällen des Transportes von Waffen und Munition in einem Kraftfahrzeug zum oder vom Ort der Jagd. Welche Sorgfaltspflichten in Bezug auf einen solchen Waffentransport anzunehmen sind und ob der Kläger diese eingehalten hat oder ob er dagegen verstoßen hat, und auch welcher Geschehensablauf nach der Verbringung von Waffe und Munition in das Kraftfahrzeug des Klägers zugrunde zu legen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser Geschehensablauf zu erwarten war, sind allesamt Gesichtspunkte, die für die von der Beklagten zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich sind. Denn der Kläger kann sich auf die die so genannte vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung regelnde Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV deshalb nicht berufen, weil ihm erst mit dem Beginn des Transportes von Waffe und Munition zum Ort der von ihm in den frühen Morgenstunden beabsichtigten Jagd eine Aufbewahrung, wie sie in den vorangehenden Absätzen der genannten Vorschrift näher geregelt ist, nicht mehr möglich war. (…)“

Vor dem Transport im PKW war es Kian ohne Weiteres möglich, seine Waffe und auch die Munition sicher vor dem Zugriff Dritter zu verwahren. Er hat schlicht aus Bequemlichkeit bereits eineinhalb Stunden vor dem Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert.

Dieses unvorsichtige Verhalten führte dazu, dass er unzuverlässig ist.

Insoweit fiel auch die Unzuverlässigkeitsprognose für die Zukunft zu Lasten von Kian aus. Diese Prognose hatte zum Gegenstand, ob sein gezeigtes Verhalten in der Vergangenheit auch ein zukünftiges Fehlverhalten im Umgang und bei der Verwahrung von Waffen und Munition erwarten lässt.

Das Gericht entschied insoweit:

„(...) Insbesondere ist es zulässig, eine solche Prognose auf nur einen Vorfall zu stützen, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit etwa bei der Verwahrung von Waffen und Munition zu Tage getreten ist (…) Denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. (…)“ Es heißt also: Vorsicht geboten!

Foto: johnnyb / pixelio.de


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