Das Verleihen von Waffen und Munition ist „waffenrechtlich“ betrachtet nie banal, weil nicht nur Erwerb, Eigentum, sondern auch der berechtigte Besitz einer Waffe eine waffenrechtliche Berechtigung sowie ein nachzuweisendes Bedürfnis voraussetzt.

Der heutige Artikel beschäftigt sich mit den Problemstellungen Rund um das Verleihen von Kurz- und Langwaffen.

Fallbeispiel: Jungjäger Paul ist 17 Jahre alt und Inhaber eines Jugendjagdscheines. Sein Bruder Felix ebenfalls Jungjäger ist 21 Jahre alt, Inhaber eines Jagdscheines, eine Waffenbesitzkarte nennt er aber noch nicht sein Eigen. Ihre Schwester Lisa verfügt sowohl über einen Jagdschein als auch eine Langwaffe, die in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Der Vater Heiner der Geschwister führt einen Foxterrier namens Jago. Bei einem abendlichen Stammtisch der hiesigen Jägerschaft kommen die Geschwister mit ihrem Vater ins Gespräch. Der erfahrene Hudneführer erzählt den Brüdern, wie aufregend doch Drück-, Ernte- und Treibjagden gerade als Hundeführer sein können und wie besonnen man reagieren müsse. Manch‘ brenzlige Situation im dichten Gestrüpp habe er jedoch gerade mit seiner Kurzwaffe abwenden und einen Fangschuss setzen können. Außerdem wäre man stets in Bewegung und müsse daher auch bei tiefen Temperaturen nicht frieren. Er freue sich schon auf die kommende Gesellschaftsjagd am Wochenende.

Auf dem Nachhauseweg kommen die Geschwister ins Schwärmen. Ach, einmal als Hundeführer mit unserem Jago im Treiben mitgehen, das wäre es doch. Zudem wäre Vater Heiner bereit, den Brüdern bereits im Laufe des morgigen Tages die notwendigen Kurz- und Langwaffen bei entsprechender Berechtigung zu leihen. Schließlich sollen sie die Möglichkeit bekommen, sich auf dem Schießplatz vor der Gesellschaftsjagd mit den Waffen vertraut zu machen. Sie müssten sich dann nur noch Munition beim Büchsenmacher besorgen, denn diese sei dem Vater ausgegangen.

Kann den Jungjägern der Wunsch erfüllt werden?

Ja. Einem Jäger ist es gestattet, seine eigenen Lang- und auch Kurzwaffen an Dritte zu verleihen, sofern die entsprechende Berechtigung nachgewiesen ist.

Dürfen sich aber auch Jungjäger Lang- und Kurzwaffen von ihrem Vater ausleihen?

Jungjäger Paul ist Jugendjagdscheininhaber und aufgrund seines Alters noch minderjährig. Ihm wird nach § 13 Abs. 7 WaffG keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt. D.h, Paul darf sich allein für einen bestimmten Zweck und auch nur für ein paar Stunden, Übungsschießen oder Einzeljagd, eine Langwaffe leihen und hat diese unmittelbar danach wieder an den Entleiher herauszugeben.

Anders verhält es sich bei Jungjäger Felix. Er ist grundsätzlich berechtigt, eine Waffe von seinem Vater auszuleihen. § 12 Abs. 1 des WaffG liefert die hier einschlägige Ausnahmeregelung:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt, (…)“

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf danach vorübergehend, höchstens für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen. Das Bedürfnis des Jungjägers Felix ist die Teilnahme an der bevorstehenden Gesellschaftsjagd. Diese Voraussetzung ist also erfüllt. Dass Jungjäger Felix noch über keine Waffenbesitzkarte verfügt, steht der Leihe nicht entgegen. Denn, sein gültiger Jagdschein fingiert gem. § 13 WaffG das Bedürfnis für den Erwerb resp. vorübergehenden Besitz an einer Langwaffe.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger

(1)…

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Abs. 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.


Laden...