Der Verwaltungsgerichtshof als übergeordnete Instanz hatte die Be¬schwer¬de eines Waf¬fen¬be¬sit¬zers und Jägers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen. (VGH München Beschluss v. 15.01.2018, Az.: 21 CS 17.1521).

Ein Waffenbesitzer muss nach der Auffassung des Gerichts nach den Bestimmungen des Waffengesetzes jederzeit und ausnahmslos in jeglicher Hinsicht die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen.

Auch wenn der Konsum ärztlicherseits befürwortet und der legale Erwerb ermöglicht wurde, sei dies nach Auffassung des Gerichts, das sich dabei auf ein Sachverständigengutachten stützte, nicht gewährleistet.

Ein fachpsychologisches Gutachten war zu der Ansicht gelangt wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicherheitsaspekten nicht gewährleistet sei. Im Ergebnis wird man das für auf den nunmehr erlaubten Konsum übertragen können.

  • Der legale Dauerkonsument hat keine Chance Waffenbesitzkarte und Jagschein zu behalten.

Auch wenn diese Entscheidung der bayrische Verwaltungsgerichtshof getroffen hat, steht zu erwarten, dass andere Gerichte das ähnlich sehen und in Zukunft auch sehen werden. Wer dauernd konsumiert verliert auf jeden Fall, und wer nur gelegentlich konsumiert?

Auch gelegentliche Konsumenten müssen damit rechnen, dass sie ihre Erlaubnisse verlieren. Gelangt der Waffenbehörde Konsum zur Kenntnis, ist damit zu rechnen, dass man sich zu rechtfertigen hat.


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